Tools:
Update via:
§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|
§ 12 Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
- 1.
- Selbstkompetenz,
- 2.
- Methodenkompetenz,
- 3.
- Fachkompetenz,
- 4.
- Sozialkompetenz sowie
- 5.
- Führungs- und Managementkompetenz.
(3) 1Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_MtDBwVVDV.htm