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§ 12 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 12 Angabe der Beteiligten
(1) 1Als Beteiligte sind einzutragen
- 1.
- bei Niederschriften nach den §§ 8 und 38 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes) die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,
- 2.
- bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,
- 3.
- bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien,
- 4.
- bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
- 5.
- bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.
(2) 1Zu den Beteiligten sind anzugeben
- 1.
- der Vorname oder die Vornamen,
- 2.
- der Familienname,
- 3.
- der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist,
- 4.
- das Geburtsdatum und
- 5.
- der Wohnort.
(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden
- 1.
- die Anschrift,
- 2.
- die steuerliche Identifikationsnummer,
- 3.
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer und
- 4.
- die Registernummer.
(4) 1Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. 2Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. 3Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung. 4Vertretende und vertretene Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.
(5) 1In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Beteiligte ist. 2Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 12 NotAktVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
... Amtshandlung (§ 10), 2. die Amtsperson (§ 11), 3. die Beteiligten ( § 12 ), 4. den Geschäftsgegenstand (§ 13), 5. die Urkundenart (§ ...
§ 24 NotAktVV Angaben zu den Beteiligten
... die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt § 12 Absatz 2 und 3 ...
§ 25 NotAktVV Angaben zu Einnahmen und Ausgaben (vom 01.01.2022)
... oder einer Ausgabe eine dritte Person unmittelbar beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) ... beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben ...
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... machen. Die Personen, an die der Erbvertrag zurückgegeben wurde, sind mit den in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Angaben zu bezeichnen. (3) Der Notar hat den Vermerk zu unterschreiben. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... „und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher" eingefügt. 3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz ...
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 8. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 12 " wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bb) Folgender Satz wird ...
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