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§ 12 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 12 Ausbildungsbefugnis
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang
- 1.
- als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder
- 2.
- als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
Zitierungen von § 12 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 PatAnwAPrV Prüfungskommission (vom 01.08.2022)
... oder Richter am Bundespatentgericht sind, und 4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren. (2) Die ...
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