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§ 12 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 12 Sitz, Haushalt
(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.
(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
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