Tools:
Update via:
§ 12 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
| |
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
| |
§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) 1Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. 3Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
---
- Anm.
- d. Red.: abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)
Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein) B. v. 23. November 2020 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 24. November 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 12 ROG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.11.2020 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein) vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2453 |
aktuell vorher | 29.11.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
aktuell | vor 29.11.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ROG Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne (vom 28.09.2023)
... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ...
§ 20 ROG Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes (vom 28.09.2023)
... raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, ...
§ 27 ROG Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern (vom 28.09.2023)
... (3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in ... Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt." 14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und ... 2 und 3. 15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Die ... Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung." 16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Raumordnung in den ... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ... 2 und 3" werden gestrichen und die Angabe „§ 14" wird durch die Angabe „ § 12 " ersetzt. 27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ... 6 Abs. 2" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 " ersetzt, und nach dem Wort „Gebührenregelungen" werden die Wörter ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2453
Bekanntmachung LRAbwBek
... 4 des Grundgesetzes d) 29. Juni 2018 § 12 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zu- letzt durch Artikel 159 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_ROG.htm