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§ 12 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
(1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 entsprechen.
(2) 1Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu erteilen. 2Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in sämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10 Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für Zahlungen beziehen.
(3) 1Der Reisesicherungsfonds darf über das nach § 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Einwilligung des Treuhänders verfügen. 2Dies ist auch in dem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10 Absatz 4 festzuhalten.
(4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesicherungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder Auskunft verlangen. 2§ 3 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
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