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§ 12 - Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 12 Beendigungsgründe
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
- 1.
- mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,
- 2.
- durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
- 3.
- im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,
- 4.
- durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
- 5.
- durch Entlassung nach § 13.
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