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§ 12 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97
Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 14.04.2023; FNA: 9500-1-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 12 Umtausch von Schifferdienstbüchern
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim Umtausch eines Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach der Rheinschiffspersonalverordnung nach § 20.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung kann anstelle der bisherigen Befähigung eine höhere Befähigung eingetragen werden, wenn folgende Fahrzeit nachgewiesen wurde:
- 1.
- als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
- 2.
- als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
- 3.
- als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
(2) 1Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 1 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 12 RheinSchPersEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RheinSchPersEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Artikel 2 15. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Umschreibung von ...
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