Tools:
Update via:
§ 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
| |
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 12 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Zitierungen von § 12 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SGB V Leistungen (vom 01.01.2018)
... die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( § 12 ) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten ...
§ 135f SGB V Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... stationären Versorgung sowie 3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 . Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit ...
Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien (vom 12.12.2024)
... Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung ge- mäß den §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über Re- gelungen zu einem ...
Zitat in folgenden Normen
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV)
V. v. 28.12.2010 BGBl. I S. 2324; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 6 AM-NutzenV Zweckmäßige Vergleichstherapie (vom 27.07.2023)
... Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein ( § 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 KHVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... stationären Versorgung sowie 3. das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 . Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist erstmals bis zum 12. Dezember 2025 mit Wirkung ... ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Maßgabe der §§ 12 bis 14" durch die Wörter „den §§ 12 und 12a" ersetzt und wird der ... Wörter „Maßgabe der §§ 12 bis 14" durch die Wörter „den §§ 12 und 12a" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt. ...
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 1 PrävG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 20f getroffenen Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_SGB_V.htm