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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 12 - Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SIVFPrV)

Artikel 5 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 34
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-88 Berufliche Bildung
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§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 wiederholt werden.

(2) Jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) 1Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. 3Die Frist nach § 5 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

(5) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.