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Artikel 12 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
Artikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RVG § 1, § 29a (neu), Anlage 1
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz". - 2.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied des Gläubigerausschusses," die Wörter „Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats" eingefügt.
- 3.
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen." - 4.
- Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung werden der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" angefügt.
- b)
- Der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 werden ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" angefügt.
- c)
- Vorbemerkung 3.3.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „SVertO" die Wörter „und Verfahren nach dem StaRUG" eingefügt.
- bb)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen."
- d)
- In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden nach der Angabe „SVertO" ein Komma und die Wörter „in einem Verfahren nach dem StaRUG" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 12 SanInsFoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanInsFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), 69. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ), 70. den teils am 1. Januar 2021, teils am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 2 InkaRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt ...
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