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§ 12 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3



(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung und

3.
für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen. 2Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat

1.
den Prüfungstermin festzusetzen,

2.
die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

3.
die Prüfungskommission zu berufen.

2Die Leitung der Prüfungskommission wird von einer Person der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die mindestens dem gehobenen Dienst angehört und Erfahrungen im Fachgebiet Seelotswesen aufweist. 3Diese hat als weitere Mitglieder der Prüfungskommission den Ältermann der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft, eine für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Person, im Fall der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Personen, sowie zwei revier- und sachkundige Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. 4§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 12 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeLAuFV Aufbau und Dauer der Ausbildung
... 3). Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet. (2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 ...
Anlage 6 SeeLAuFV (zu § 12) Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen