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§ 12 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 12 Bewertung der Leistungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Noten- punktzahl | Note | Notendefinition |
ab 96,00 | 15 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- chende Leistung |
ab 91,00 | 14 | ||
ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
ab 82,00 | 12 | ||
ab 78,00 | 11 | ||
ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
ab 68,00 | 9 | ||
ab 64,00 | 8 | ||
ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ab 54,00 | 6 | ||
ab 50,00 | 5 | ||
ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt- nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ab 30,00 | 3 | ||
ab 25,00 | 2 | ||
ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
unter 20,00 | 0 |
(2) 1Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. 2Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. 2Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
13,50 bis 15,00 | sehr gut |
11,00 bis 13,49 | gut |
8,00 bis 10,99 | befriedigend |
5,00 bis 7,99 | ausreichend |
2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
0,00 bis 1,99 | ungenügend |
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
540 bis 600 | sehr gut |
440 bis 539,99 | gut |
320 bis 439,99 | befriedigend |
200 bis 319,99 | ausreichend |
80 bis 199,99 | mangelhaft |
0,00 bis 79,99 | ungenügend |
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 12 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 StBAPO Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
... 1 und 2 und § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach den §§ 12 und 15. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die erreichte ...
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