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§ 12 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)

§ 12 Widerruf einer Übertragung



1Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. 2Dies gilt auch bei einem einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.



 

Zitierungen von § 12 StTbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StTbV Länderübergreifende Information
... besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12 . § 13 gilt ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall jeweils erforderlich sind.  ...