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§ 12 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Widerruf einer Übertragung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Eine Übertragung soll durch die nach Landesrecht zuständige Behörde widerrufen werden, wenn das Unternehmen wiederholt Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder anderen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. 2Dies gilt auch bei einem einmaligen groben Verstoß gegen die genannten Verordnungen. 3Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Zitierungen von § 12 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StTbV Länderübergreifende Information
... besteht auch im Fall einer Rücknahme nach § 11 oder eines Widerrufs nach § 12 . § 13 gilt ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... Informationen für die Prüfung der Rücknahme nach § 11 oder des Widerrufs nach § 12 aus der Sicht der übermittelnden Stelle im Einzelfall jeweils erforderlich sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_StTbV.htm