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§ 12 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit,

2.
Ausführen eines Auftrages,

3.
Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten,

4.
Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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