(1) 1Die Stiftung hat zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3)
1Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewährt.
2Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung können die Ausgabemittel nach Maßgabe der
§§ 19 und
20 der Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
3Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß
§ 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen.
4Auf die Ausweisung von Stellenplänen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann verzichtet werden; Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind in einem verbindlichen Stellenplan auszuweisen.
(4) Der Stiftungsrat legt geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.