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§ 12 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 12 Abrechnungsverfahren, Vergütung



(1) 1Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Traumaambulanz und der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Für die Abrechnung sind folgende Daten erforderlich:

1.
die Anzahl der durchgeführten Sitzungen,

2.
der Satz pro durchgeführter Sitzung,

3.
gegebenenfalls weitere Aufwendungen der Traumaambulanz,

4.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Leistungsberechtigten, bei minderjährigen Leistungsberechtigten auch der Name, der Vorname und die Anschrift der Sorgeberechtigten und

5.
der Ort und die Zeit des schädigenden Ereignisses.

3Die Daten werden auf elektronischem Weg übermittelt, sofern in der Vereinbarung keine anderweitige Regelung zur Datenübermittlung getroffen wurde.

(2) Die Traumaambulanz rechnet mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde den vereinbarten Satz pro durchgeführter Sitzung, weitere vereinbarte Aufwendungen zuzüglich einer Pauschale für Dokumentationsleistungen sowie für die Unterstützung bei der Antragstellung ab.

(3) Für den im Zusammenhang mit der Vernetzung entstehenden Aufwand erhalten die Traumaambulanzen pro Fall eine Pauschale in Höhe des für zwei Sitzungen zu zahlenden Betrages, wenn in der Vereinbarung keine andere Regelung zur Vergütung der Vernetzungsarbeit getroffen wurde.

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