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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 12 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Umwidmungsverbote
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Umwidmung von Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, ist verboten
- 1.
- bei Hund oder Katze abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2019/6 und
- 2.
- bei Rind, Schwein, Pute oder Huhn abweichend von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6.
(2) Die Umwidmung von Colistin enthaltenden und nach den Zulassungsbedingungen zur oralen Anwendung bestimmten Tierarzneimitteln ist verboten bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren abweichend von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist. 2In diesem Fall ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Gründe aufführt, warum die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet gewesen ist.
Zitierungen von § 12 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt, 7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel umwidmet, 8. entgegen § ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, 9. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 , § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis ...
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