Tools:
Update via:
§ 12 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 12 Überwachung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) 1Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1.
- den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
- 2.
- die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3.
- auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Anzeige
Zitierungen von § 12 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 12 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine ... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3 , eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_TEHG.htm