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Artikel 12 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35)
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 61; FNA: 900-17/1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Artikel 12 Änderung der BSI-Kritisverordnung
(FNA 206-2-2)
Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst" durch die Wörter „Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden die Wörter „öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter „Sprachkommunikationsdienste und öffentliche Datenübertragungsdienste" ersetzt.
- c)
- In Buchstabe d werden die Wörter „öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste und Internetzugangsdienste" durch die Wörter „von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten und Internetzugangsdiensten" ersetzt.
- 2.
- In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)" durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Teil 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte B werden die Wörter „öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst" durch die Wörter „Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlichen Datenübertragungsdienst" ersetzt.
- bb)
- In Spalte C wird die Angabe „§ 3 Nummer 21" durch die Angabe „§ 3 Nummer 58" ersetzt.
- cc)
- In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt.
- b)
- Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte B werden die Wörter „öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter „Sprachkommunikationsdienste und Datenübertragungsdienste" ersetzt.
- bb)
- In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Vertragspartner" ersetzt.
- cc)
- In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1 TKG" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter „öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste" durch die Wörter „Sprachkommunikationsdienste, Datenübertragungsdienste" ersetzt.
- d)
- Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte B werden die Wörter „öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste" durch die Wörter „von Sprachkommunikationsdiensten, Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten" ersetzt.
- bb)
- In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Vertragspartner" ersetzt.
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