(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß
§ 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass
- 1.
- ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr erfüllt oder
- 2.
- eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorliegt.
(4) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
(5)
1Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach
Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach
Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen.
2Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt, 9. entgegen § 12 Absatz 4 eine ... 8. entgegen § 12 Absatz 1 einen Triebfahrzeugführer einsetzt, 9. entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 12 Absatz ... 12 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anordnet, 11. entgegen § 13 Absatz ...
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177