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§ 12 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation



1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. 2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

2.
dem Buchstaben B und

3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation

a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,

b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und

d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.



 

Zitierungen von § 12 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des ... 4. im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... enthalten: 1. die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12 , die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden ...