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§ 12 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. 2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben B und
- 3.
- einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
Zitierungen von § 12 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... 3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des ... 4. im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... enthalten: 1. die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12 , die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden ...
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