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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.03.2023 aufgehoben
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§ 12 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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§ 12 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform und ist zu begründen. 2Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. 3Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.
(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:
- 1.
- der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,
- 2.
- die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird, und
- 3.
- die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes sowie
- 4.
- die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.
(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.
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Zitierungen von § 12 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend. (6) Sind Anträge auf Beschränkung der ...
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