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§ 12 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
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Zitierungen von § 12 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_TrEinV.htm