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§ 12 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 16.03.2023
BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9
Geldwäsche
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 11
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→
§ 13
§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach
§ 3
.
§ 11
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§ 13
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Zitierungen von
§ 12 TrEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrEinV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11
bis
13 Absatz 4 gelten ...
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