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§ 12 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
§ 12 Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Die Dokumentation umfasst Folgendes:
- 1.
- die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 6 sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung des Trinkwassereinzugsgebiets nach § 7,
- 2.
- das Untersuchungsprogramm nach § 9,
- 3.
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, mindestens für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung,
- 4.
- einen Vorschlag, ob und gegebenenfalls wie das Untersuchungsprogramm nach § 16 Absatz 1 bis 3 angepasst werden sollte, und
- 5.
- Angaben zu vom Betreiber bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen und ihren Auswirkungen.
(2) 1Der Betreiber hat die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierungen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Bei der Aktualisierung treten an die Stelle des Untersuchungsprogramms nach § 9 und der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 das von der zuständigen Behörde nach § 16 angepasste Untersuchungsprogramm und die hierauf beruhenden Untersuchungen, die durchgeführt wurden während des Zeitraums seit der Erstellung oder der letzten Aktualisierung der Dokumentation bis zum Ablauf des 12. Juni des Jahres, in dem die nächste turnusmäßige Aktualisierung nach Satz 1 zu übermitteln ist. 3Im Rahmen der Aktualisierungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nur erforderlich, soweit sich Änderungen gegenüber dem vorigen Dokumentationszeitraum ergeben haben.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder eine von diesem benannte Stelle legt für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den Ländern das Format, die Modalitäten und die Mindestinformationen mit den jeweiligen Vorgaben zur elektronischen Datenverarbeitung fest. 2Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass durch die Betreiber für die Datenübermittlung nach diesen Vorschriften einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
(4) 1Die zuständige Behörde prüft, ob die Angaben in der Dokumentation nach Absatz 1 und in ihren jeweiligen Aktualisierungen nach Absatz 2 vollständig und plausibel sind und ob sie auf Grundlage der bei der zuständigen Behörde vorhandenen Ortskenntnis den Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet entsprechen. 2Stellt die zuständige Behörde fest, dass dies nicht der Fall ist, verpflichtet sie den Betreiber, Angaben zu ergänzen oder richtigzustellen. 3Die zuständige Behörde leitet die Dokumentation und ihre Aktualisierungen an das Gesundheitsamt weiter.
Zitierungen von § 12 TrinkwEGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwEGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TrinkwEGV Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen
... ist; § 16 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass es keiner Dokumentation nach § 12 ...
§ 13 TrinkwEGV Fachkenntnisse
... Festlegung des Untersuchungsprogramms nach § 9 sowie die Erstellung der Dokumentation nach § 12 Absatz 1 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die durch eine erfolgreich abgeschlossene ...
§ 16 TrinkwEGV Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen
... von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation nach § 12 das Untersuchungsprogramm nach § 9 und passt dieses im erforderlichen Umfang nach ...
§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten
... unterrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz ... 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation oder die Aktualisierung einer Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht ...
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