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§ 12 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
- 2.
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Zitierungen von § 12 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... 1. entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1 , § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV " durch die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV" ...
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