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§ 12 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 12 Inhalt der Zustimmung



Die Zustimmung enthält folgende Angaben:

1.
die Projektnummer,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

4.
den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle,

5.
die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.

6.
die Höhe der Sicherheitsleistung und

7.
eine Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.





 

Frühere Fassungen von § 12 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 33" gestrichen. 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6." ...