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§ 12 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. 2Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
- 1.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
- 2.
- die übermittelnde Stelle,
- 3.
- die übermittelnde Person und
- 4.
- die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
(3) 1Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
- 1.
- zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
- 2.
- zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
- 3.
- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
(4) 1Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. 2Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. 3Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
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Zitierungen von § 12 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 WaffRG Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
... angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. (2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der ...
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