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Artikel 12 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
Artikel 12 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter „oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.
- 2.
- In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch das Wort „elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder" gestrichen und werden nach dem Wort „elektronisch" die Wörter „über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem" eingefügt.
- 4.
- Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen." - 5.
- § 24 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einrichtungen und Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfung bedient, haben ihr unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem von der Bundesanstalt bestimmten elektronischen Format über deren Ergebnis zu berichten; auf Verlangen der Bundesanstalt hat dies über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu geschehen." - b)
- In Satz 3 werden die Wörter „ist zu unterzeichnen" durch die Wörter „hat den verantwortlichen Prüfer zu bezeichnen" ersetzt.
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