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Artikel 12 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BDSG § 1, § 4, § 9, § 16, § 19, § 22, § 26, § 38, § 86 (neu)
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die Schweiz" gestrichen.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes ergibt." - 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von öffentlichen Stellen des Bundes" durch die Wörter „von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten."
- 6.
- Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab." - 7.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort „oder" eingefügt.
- cc)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- durch öffentliche Stellen, wenn sie
- a)
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- b)
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
- c)
- aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist".
- c)
- Die Wörter „und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen." werden angefügt.
- 8.
- In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bedarf der Schriftform" durch die Wörter „hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt.
- 9.
- In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch die Angabe „20" ersetzt.
- 10.
- Folgender § 86 wird angefügt:
„§ 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen(1) Zur Vorbereitung und Durchführung staatlicher Verfahren bei Auszeichnungen und Ehrungen dürfen sowohl die zuständigen als auch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Für nichtöffentliche Stellen gilt insoweit § 1 Absatz 8 entsprechend. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Satz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.(2) Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht anzuwenden.(3) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht der Verantwortliche angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 vor."
Zitierungen von Artikel 12 2. DSAnpUG-EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Expertenrat-Verordnung (ExpertenratV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2386
§ 7 ExpertenratV Datenübermittlung
... des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Geschäftsstelle des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 10 TKMoG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 01.12.2021)
... § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 115 Absatz 4 des ...
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