§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 12b StAG (vom 27.06.2024) ... sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ... und ihre nahestehenden Personen Anwendung." 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Auf ... 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Auf Familienangehörige und nahestehende ... im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten." 16. Folgender § 16 wird ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
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