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§ 12a - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
(1) 1Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach § 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. 2Die Höhe der Entlastung nach Satz 1 und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteiles an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) 1In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und in denen
- 1.
- die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder
- 2.
- seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,
(3) 1Der Vermieter unterrichtet den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Absatz 2 in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung. 2Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nach Absatz 2 verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude nicht mit Wärme aus Strom versorgt wird und der Vermieter zugleich nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Unterrichtung des Mieters verpflichtet ist.
(4) Die Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Mietvertragsparteien bis zum Ablauf des 31. März 2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
(5) 1In den Mietverhältnissen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind und in denen keine Pflicht zur Anpassung nach § 26 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besteht, können die Vertragsparteien bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 Prozent eingetreten ist. 2Die Anpassung nach Satz 1 ist zu begründen. 3Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 hat der Vermieter auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Anpassung maßgeblich sind. 4Der Vermieter kann die Auskunft auch mit einer Anpassung nach Satz 1 verbinden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(7) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 4 und 49 ab dem 1. März 2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(8) 1Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 4 und 49 im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.
(9) Soweit der Vermieter die Entlastung nach Absatz 1 Satz 1 in der Abrechnung zu berücksichtigen hat, fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 9 mit ein.
(10) 1In den Fällen der Absätze 1 und 7 haben Vermieter oder Gemeinschaften der Wohnungseigentümer die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Mieters oder des Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. 3Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Abrechnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
Frühere Fassungen von § 12a StromPBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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Zitierungen von § 12a StromPBG
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Ermächtigungsgrundlagen,
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Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung." 12. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 und 49" durch die Wörter „§ ...
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