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§ 12e - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine Auskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über
- 1.
- Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten,
- 2.
- physikalische, biologische, chemische und sonstige Maßnahmen als Alternative zum Einsatz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit, den Einsatz von Biozid-Produkten zu minimieren, sowie
- 3.
- die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.
(3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesoberbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2565 m.W.v. 1. September 2013
Frühere Fassungen von § 12e ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell | vor 09.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12e ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12e ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. 16. In § 12e Absatz 1 werden die Wörter „bindender Beschlüsse von Organen der Europäischen ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 12f ... Entscheidungsverfahren und über die von ihr getroffenen Maßnahmen. § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Die Bundesstelle für ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, ... des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach ... 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen." bb) Satz 3 wird gestrichen. ...
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