§ 12f Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2)
1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach §
12g Absatz 4 in Verbindung mit §
4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben.
2Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen.
3Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden.
4In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
Frühere Fassungen von § 12f EnWG
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interne Verweise§ 9 EnWG Unabhängiger Systembetreiber (vom 17.05.2024) ... überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber ... Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 25.02.2025) ... nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, 4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i, 4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5, ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024) ... Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 ; 9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat; 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 12a bis 12f " das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „15a" die ... die Wörter „und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt. b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Wort „Abschriften" die Wörter „oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt. 33. § 95 wird wie folgt geändert: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... betraut" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 ... 4 Satz 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In ... 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 ... 16a" ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § ... 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a" ersetzt. 8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... des Netzentwicklungsplans § 12e Bundesbedarfsplan § 12f Herausgabe von Daten § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, ... Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ... überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den ... Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ... zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber. (3) ... sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach § 15a betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des ... § 51 durchführt." 10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g eingefügt: „§ 12a Szenariorahmen für die ... Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung. § 12f Herausgabe von Daten (1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium ... zu bestimmenden Frist vorzulegen. Die Anforderungen von den §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entsprechend." 13. Nach § 14 wird folgender § 14a ... zur Kostenaufteilung, Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 14 Absatz 1a ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
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