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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 130 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 130 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung
§ 130 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Einleitungsbehörde kann eine Soldatin oder einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. 2Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
(2) 1Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. 2Tritt die Soldatin oder der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten wird.
(4) 1Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam. 3Die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.
(5) 1Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. 2Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 3Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann die Soldatin oder der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 4Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.
(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
Zitierungen von § 130 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 WDO Entfernung aus dem Dienstverhältnis
... der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Für den Fall, dass Versorgungsbezüge nur ...
§ 67 WDO Aberkennung des Ruhegehalts
... der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt ...
§ 131 WDO Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
... Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn 1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf ...
§ 150 WDO Verordnungsermächtigung
... der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen ...
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