Artikel 132 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 132 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 132 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB XI § 7a, § 7b, § 7c, § 38a, § 44, § 47a, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 97a, § 97b, § 97d, § 102, § 104, § 107, § 113, § 114a

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Ersten Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung".

b)
Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten".

2.
In § 7a Absatz 6 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

3.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 4 wird das Wort „Erhebung," und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

4.
In § 7c Absatz 5 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

5.
In § 38a Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „zu erheben," und die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

6.
In § 44 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

7.
§ 47a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 4 werden jeweils die Wörter „weitergegeben oder" gestrichen.

b)
In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter „und nutzen" gestrichen.

8.
Der Erste Titel des Ersten Abschnitts des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung".

9.
§ 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Anzuwendende Vorschriften

Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches."

10.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

11.
In § 95 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

12.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dürfen" das Wort „erhobene" eingefügt und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

13.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erheben," und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „erhebt,", werden die Wörter „oder nutzt" und die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

14.
In § 97a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu erheben," und die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

15.
In § 97b werden die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

16.
In § 97d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu erheben," und die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

17.
In § 102 Satz 1 wird das Wort „aufzuzeichnen" durch die Wörter „zu speichern" ersetzt.

18.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach der Aufzählung das Wort „aufzuzeichnen" durch die Wörter „zu speichern" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist."

19.
In § 106a Satz 1 wird das Wort „Einverständnis" durch das Wort „Einwilligung" ersetzt.

20.
In § 107 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „§ 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe" gestrichen.

21.
§ 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „leitet" durch das Wort „übermittelt" ersetzt und wird das Wort „weiter" und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Weiterleitung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

22.
In § 114a Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Erhebung," und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 132 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 132 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 4 DVG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 1a wird ...


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