(1) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben für Fernsehprogramme mit einem Kinofilmanteil von mindestens 2 Prozent eine Filmabgabe zu leisten, wenn ihr Nettowerbeumsatz 750.000 Euro übersteigt.
(2) 1Die Filmabgabe bemisst sich nach den Nettowerbeumsätzen des vorletzten Jahres. 2Sie beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit
- 1.
- von weniger als 10 Prozent 0,15 Prozent,
- 2.
- von mindestens 10, aber weniger als 18 Prozent 0,35 Prozent,
- 3.
- von mindestens 18, aber weniger als 26 Prozent 0,55 Prozent,
- 4.
- von mindestens 26, aber weniger als 34 Prozent 0,75 Prozent und
- 5.
- von mindestens 34 Prozent 0,95 Prozent.
(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
§ 144 FFG Auskünfte ... haben, weil die in § 128 Absatz 1, § 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1 , § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden ... nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1 , § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder ...