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§ 133 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 133


§ 133 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.



 

Zitierungen von § 133 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2b GKV-OrgWG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den §§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt: „Sechster Unterabschnitt Verfahren in ...