Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 133 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
| |
§ 133 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
- 1.
- in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
- 2.
- Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die erheblich und neu sind,
- 3.
- das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
- 4.
- ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
- 5.
- bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
- 6.
- bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
- 7.
- die oder der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.
(2) 1Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann. 2Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. 3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es beruht, abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/133_WDO.htm