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§ 133b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung



1§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die

1.
dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder

2.
nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.

2Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.



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Frühere Fassungen von § 133b SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
aktuellvor 07.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 133b SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133b SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006". 2. § 13 Abs. 1 ... (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe)." 29. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt: „§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das ... 29. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt: „§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 Personen, die am 1. ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge." 16. In § 133b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der durchschnittlichen Warmmiete" durch die Wörter ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... g) Nach der Angabe zu § 133a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung". 2. § 33 ... Einkünften nach § 37a." 15. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt: „§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für ... 15. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt: „ § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 42a Absatz 3 ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe". e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst: „§ 133b (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst: „§ 133b (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:  ... abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt." 39. § 133b wird aufgehoben. 40. § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 ...