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Artikel 134 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 134
Artikel 134 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) 1Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. 2Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zitierungen von Artikel 134 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 134 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 135a GG
... Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, ... Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 AKG Gleichgestellte Ansprüche
... Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 33 BesatzSchG
... 2. für Besatzungsschäden an Sachen, die unter die Vorschrift des Artikels 134 des Grundgesetzes fallen; 3. für Besatzungsschäden an Sachen, ...
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