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§ 135 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 135 Filmabgabe der Programmvermarkter



(1) Programmvermarkter haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer auf Bündel mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(2) Programmvermarkter, die Bündel von linearen Programmangeboten mit einem Kinofilmanteil von mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750.000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen.

(3) 1Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. 2Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt.

(4) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl Zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.



 

Zitierungen von § 135 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 FFG Fälligkeit
... (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 ist halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 1. Januar und bis zum Ablauf des 1. Juli an die ...
§ 126 FFG Begriffsbestimmung Kinofilm
... Kinofilm im Sinne der §§ 129 bis 135 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino ...
§ 127 FFG Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz
... Nettoumsatz im Sinne der §§ 128 bis 130 und 134 und 135 ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger ...
§ 137 FFG Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter ...
§ 139 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
... aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 132 bis 135 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 138 Absatz 1 ...
§ 144 FFG Auskünfte
... 129 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 1 oder § 135 Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 129 ... unter den in § 129 Absatz 1 Satz 2, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 3 Satz 2 oder § 135 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwellen liegt, oder 2. bei denen das Vorliegen der sonstigen ...