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Artikel 135 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 135


Artikel 135 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) 1Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.



 

Zitierungen von Artikel 135 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 135 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 135a GG
... Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht ... Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 AKG Gleichgestellte Ansprüche
... beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der ...

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 6 RTrAbwG Herausgabepflicht
... Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu ...
§ 15 RTrAbwG Übergegangenes Verwaltungsvermögen
... Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen ... sind. (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den ...
§ 16 RTrAbwG Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
... die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen ...
§ 17 RTrAbwG Auffüllung der Abwicklungsmasse
... Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem ... Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie ...
§ 18 RTrAbwG Vermögensabgabe
... entfallen, die auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie ...