§ 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses
1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. 2Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses". 2. § 1 ... 134 wird aufgehoben. 47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt: „§ 135 Bericht zur Einführung eines ... 47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt: „ § 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses Die Deutsche ...
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