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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 135 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 135 Antrag auf Wiederaufnahme
§ 135 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. 2Antragsberechtigt sind
- 1.
- die oder der Verurteilte und ihr oder sein gesetzlicher Vertreter,
- 2.
- die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Ersuchen der Einleitungsbehörde und
- 3.
- die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird.
(2) Nach dem Tod der oder des Verurteilten sind antragsberechtigt deren oder dessen
- 1.
- 1Ehegatte oder Ehegattin, 2. 2Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte auf- und absteigender Linie und
- 4.
- Geschwister.
(3) Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.
(4) 1Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2§ 117 gilt entsprechend. 3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.
(5) 1In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 2Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(6) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.
Zitierungen von § 135 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 138 WDO Rechtswirkungen, Entschädigung
... von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist der ...
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