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§ 135c - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 135c Satzungsrecht
§ 135c wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
- 1.
- Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
- 2.
- den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
- 3.
- die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
- 4.
- die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
- 5.
- die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
- 6.
- die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
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Zitierungen von § 135c BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135c BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 13.05.2017)
... 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des ...
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