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§ 135d - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 135d Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung



(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen barrierefrei in leicht verständlicher, interaktiver Form. 2Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. 3Es benennt eine Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses durchführt. 4Die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. 5Die nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung.

(2) 1Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete Bewertungen vor. 2Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste zusammen. 3Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Auswertungen und der nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten Liste weitere Auswertungen und Bewertungen vornehmen und auf Grundlage dieser Auswertungen neue risikoadjustierte Qualitätsindikatoren zu Sterblichkeit und periprozeduralen Komplikationen entwickeln; ferner kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen patientenrelevante Prozesse als Qualitätsindikator darstellen. 4Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 benannte Stelle. 5Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten Daten zu erklären. 6Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Auswertungen und die nach § 40 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelte Liste. 7Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. 8Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. 9§ 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 6.

(3) 1Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen veröffentlicht:

1.
die Fallzahl der erbrachten Leistungen differenziert nach den nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bestimmt,

2.
die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe,

3.
die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,

4.
die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form,

5.
das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nachgewiesen hat,

6.
die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2,

7.
die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,

8.
die dem Krankenhaus für einen Krankenhausstandort nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen einschließlich der nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesenen Leistungsgruppen und die für einen Krankenhausstandort nach § 109 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Leistungsgruppen einschließlich der nach § 109 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbarten Leistungsgruppen sowie die Erfüllung oder Nichterfüllung der jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien; § 135e Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,

9.
die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste.

2Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen veröffentlicht. 4Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 5Bei Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden. 6Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle von Stadtstaaten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese gesondert auszuweisen. 7Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen Zuschnitts der Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. 8Dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln unverzüglich je Standort eines Krankenhauses

1.
der Gemeinsame Bundesausschuss die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie

2.
die Krankenhäuser bis zum 30. Juni 2025 die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern.

9Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das Transparenzverzeichnis erforderlich ist.

(4) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. 2Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der

1.
Versorgungsstufe „Level 3U", wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

2.
Versorgungsstufe „Level 3", wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt,

3.
Versorgungsstufe „Level 2", wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden,

4.
Versorgungsstufe „Level 1n", wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F" oder „Level 1i" zugeordnet wurde.

3Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet, wenn sie mindestens 80 Prozent der im vorhergehenden Kalenderjahr von ihnen abgerechneten Fälle in höchstens vier der in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen abzüglich der Fälle der in Anlage 1 Nummer 1 und 14 genannten Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie erbracht haben; die Fälle der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl der abgerechneten Fälle außer Betracht; die in Anlage 1 Nummer 10 bis 13 genannten Leistungsgruppen EPU/Ablation, Interventionelle Kardiologie, Kardiale Devices und Minimale Herzklappenintervention werden als eine Leistungsgruppe gezählt. 4Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i" zugeordnet. 5Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. 6Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. 7Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser Zuordnung mit. 8Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat.

(5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

(6) 1Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft, welchen Einfluss

1.
die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe und

2.
der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal

auf die Qualität der Versorgung hat. 2Das Institut prüft außerdem, welche zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. 3Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. 4Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor.





 

Frühere Fassungen von § 135d SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2024Artikel 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
vom 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 1 Krankenhaustransparenzgesetz
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
aktuellvor 28.03.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 135d SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135d SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 135e SGB V Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... maßgeblichen Qualitätskriterien am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen; § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die maßgeblichen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien ... die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet wurden, genannt sind, diese die für sie ... die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in ...
§ 135f SGB V Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung (vom 12.12.2024)
... zu berücksichtigen sind, für deren Leistungen die Krankenhäuser Daten nach § 135d Absatz 3 Satz 6 übermittelt haben. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit ... Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen auch die im Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 3 Satz 1 veröffentlichten Bewertungen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz ... (5) Bis zum 31. Dezember 2026 gilt, dass ein Standort eines Krankenhauses, der entsprechend § 135d Absatz 4 Satz 8 im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in einer Leistungsgruppe erbracht hat, mit ...
§ 275a SGB V Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern (vom 12.12.2024)
... Dienst berücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach § 135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der Erfüllung der in ... Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die für die Krankenhausplanung zuständige ...
§ 283 SGB V Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund (vom 12.12.2024)
...  3. die in § 275a Absatz 4 Satz 4 genannten Feststellungen. § 135d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten in der Datenbank ...
§ 299 SGB V Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung (vom 12.12.2024)
... und der Krankenhäuser zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d zu verarbeiten: 1. Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und ... Transparenz im Gesundheitswesen zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d die in Satz 1 genannten Daten zusammenführen und verarbeiten. Die in den ...
Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien (vom 12.12.2024)
... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... 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Zitat in folgenden Normen

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 21 KHEntgG Übermittlung und Nutzung von Daten (vom 12.12.2024)
... des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; im Fall der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der nach § 135e ... Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist; hinsichtlich der von § 135d Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. Dezember 2025 an die Stelle der nach § 135e ... für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im ... dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte ... nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (3e) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an ... (7) Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Zwecke der Personalbemessung übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 ...

Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 6a KHG Zuweisung von Leistungsgruppen (vom 12.12.2024)
... hat dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle zur Förderung der Qualität der Krankenhausbehandlung durch Transparenz ...
§ 6b KHG Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben (vom 12.12.2024)
... folgenden Krankenhäusern zugewiesen werden: 1. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versorgungsstufe „Level 3U" zugeordnet ist, oder 2. einem ... „Level 3U" zugeordnet ist, oder 2. einem Krankenhaus, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versorgungsstufe „Level 3" zugeordnet ist, wenn in dem jeweiligen Land kein ...
§ 40 KHG Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus hinsichtlich der Förderung der Spezialisierung bei der Erbringung von onkochirurgischen Leistungen (vom 12.12.2024)
... seiner Internetseite und ordnet zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Indikationsbereiche, nach der die Liste zu differenzieren ist, den jeweils nach § 135e ... dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle barrierefrei die nach Satz 3 veröffentlichte Liste. (3) ...

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 29 SGG (vom 28.03.2024)
...  5. Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug ...

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Anhang KHVVG zu Artikel 1 Nummer 25
... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Ab- satz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet  ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... 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Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... kenhausplanung zu- ständigen Landes- behörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden,  ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ... die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhaustransparenzgesetz
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Artikel 1 KraTraG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 KraTraG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 KraTraG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 KHVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 KHVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 KHVVG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes