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§ 136 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 136 Medialeistungen
§ 136 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. 2Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
Zitierungen von § 136 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FFG Förderkommissionen
... (3) Die Filmförderungsanstalt kann für Entscheidungen nach § 136 Absatz 2 Satz 1 eine Förderkommission einsetzen. In diesem Fall delegiert die ...
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