§ 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Frühere Fassungen von § 136 HGB
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interne Verweise§ 167 HGB Verlustbeteiligung (vom 01.01.2024) ... der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht ...
Zitat in folgenden NormenPartnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht der Wert des ... Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden." 9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt ...
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 130 bis 142 des ... 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die ...
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