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§ 137 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen



1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.



 

Zitierungen von § 137 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 141 BauGB Vorbereitende Untersuchungen
... Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137 , 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und ...
§ 165 BauGB Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
... über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden. (5) Der städtebauliche ...
§ 169 BauGB Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vom 01.01.2007)
... Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137 , 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und ...
§ 171b BauGB Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
... privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend ...
§ 171e BauGB Maßnahmen der Sozialen Stadt
... für den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen ( § 137 ) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, ...